15. FNP-Änderung

15. FNP-Änderung


Bekanntmachung der Stadt Grünstadt über die Genehmigung der 15. Teilbereichsänderung des Flächennutzungsplanes >Nahversorgungszentrum Nord / Mittlere Schlossgewanne < gemäß § 6 Abs. 5 BauGB

Der Stadtrat der Stadt Grünstadt hat am 10. September 2019, nach Abschluss des nach dem Baugesetzbuch (BauGB) vorgeschriebenen Verfahrens, den Feststellungsbeschluss zur 15. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich >Nahversorgungszentrum Nord / Mittlere Schlossgewanne < gefasst.

Mit der 15. Änderung des Flächennutzungsplanes und der parallelen Aufstellung eines Bebauungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Verbesserung der Nahversorgung im nördlichen Teil des Stadtgebietes sowie des Stadtteils Asselheim durch die Ansiedlung von zwei Lebensmittelmärkten geschaffen werden. Außerdem soll zur Abrundung des nördlichen Siedlungsgebiets eine zusätzliche Baufläche für Wohnnutzung und wohnverträgliches Gewerbe ausgewiesen werden.

Die Abgrenzung des Geltungsbereichs der 15. Änderung des Flächennutzungsplanes ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt:

Abgrenzungsplan

Die Kreisverwaltung Bad Dürkheim, als zuständige höhere Verwaltungsbehörde, hat mit Verfügung vom 15. Januar 2020 (Az: 1/13/Ri) die 15. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Grünstadt gemäß § 6 Abs. 1 – 4 BauGB genehmigt. Die Genehmigung erfolgte mit verschiedenen Auflagen, die sicherstellen, dass der Einzelhandelsausschluss am bisherigen Standort von einem der beiden Märkte an der Carl-Zeiss-Straße mit der Neueröffnung im entstehenden Nahversorgungszentrum rechtssicher vollzogen werden kann. Die hierzu notwendigen Nachweise in Form eines städtebaulichen Vertrages, einer Baulast und einer Grunddienstbarkeit sind vor dieser Bekanntmachung vorgelegt worden.

Mit dieser Bekanntmachung wird die 15. Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB rechtswirksam.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen (§ 215 BauGB) wird wie folgt hingewiesen:

Unbeachtlich werden

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Die 15. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung, einschließlich der zusammenfassenden Erklärung gem. § 6a Abs. 1 BauGB, kann nun im Internet auf der Homepage der Stadt Grünstadt, auf dem Internetportal des Landes und im Rathaus der Stadt Grünstadt, Kreuzerweg 7, Erdgeschoss, Zimmer 1, während der allgemeinen Öffnungszeiten  eingesehen werden und über den Inhalt Auskunft erbeten werden (§ 6 Abs. 5 Satz 4 BauGB). Es wird darauf hingewiesen, dass die Dienststellen der Stadtverwaltung z.Z. nur nach vorheriger Terminvereinbarung aufgesucht werden können.

 

Grünstadt, den 30.04.2020

Stadtverwaltung Grünstadt

Klaus Wagner, Bürgermeister

15_Änderung Flächennutzungsplan Nahversorgungszentrum Nord - Mittlere Schlossgewanne Begründung

15_Änderung Flächennutzungsplan Nahversorgungszentrum Nord - Mittlere Schlossgewanne Plan.pdf

15_Änderung Flächennutzungsplan Nahversorgungszentrum Nord - Mittlere Schlossgewanne Zusammenfassende Erklärung


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