Satzungsbeschluss Bebauungsplan „Waldkindergarten“

Satzungsbeschluss Bebauungsplan „Waldkindergarten“


Der Stadtrat der Stadt Grünstadt hat in öffentlicher Sitzung am 09.01.2024 den Bebauungsplan „Waldkindergarten“ mit den integrierten örtlichen Bauvorschriften in der Fassung 12/2023 gem. § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches - BauGB in Verbindung mit § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz - GemO als Satzung beschlossen. 

Das vom Geltungsbereich des Bebauungsplans erfasste Gebiet liegt im Bereich des städtischen Grundstücks im Stadtpark, Flst. Nr. 1637/23, und betrifft hier eine rd. 600 qm große Teilfläche der Wiesenlichtung nördlich angrenzend an die bestehenden Tennisplätze, zwischen dem Parkplatz an der Grillhütte im Westen und dem Gebäudekomplex der Parkschenke/Sommerhalle im Osten.

Die Umgrenzung des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes ist im nachfolgenden Kartenausschnitt dargestellt.

 Abgrenzungsplan

Der Bebauungsplan >Waldkindergarten < tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft, § 10 Abs. 3 BauGB.

Die rechtsverbindliche Bebauungsplanfassung mit Begründung und Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung kann nun hier und im Rathaus der Stadt Grünstadt, Kreuzerweg 7, Erdgeschoss, Zimmer 1 und 6, während der allgemeinen Öffnungszeiten Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag von 8:30 bis 12:30 Uhr und Donnerstag von 14:00 bis 18:00 Uhr eingesehen werden und über den Inhalt Auskunft erbeten werden (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Fall der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 - 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplans  sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadtverwaltung Grünstadt geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz – GemO – enthält folgende Regelung, auf die hiermit besonders hingewiesen wird: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund dieser zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung Grünstadt unter der Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

Grünstadt, den 02.02.2024

Stadtverwaltung Grünstadt

Klaus Wagner, Bürgermeister