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Auffahrhilfen / Rampen im Rinnenbereich bzw. an Gehwegen
Auffahrhilfen/Rampen im Rinnenbereich bzw. an Gehwegen
Auffahrhilfen und Rampen im Rinnenbereich bzw. an Gehwegen können Gefahrenstellen im öffentlichen Verkehrsraum darstellen und stören oftmals auch den Ablauf des Oberflächenwassers, sodass die Stadt grundsätzlich keine Genehmigungen für das Aufbringen erteilen. Auch die Straßenverkehrsordnung verbietet, Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann.
So kann es bspw. zu Stürzen von Radfahrern, Sachschäden an anderen Fahrzeugen oder zu Verletzungen von Fußgängern kommen. Eine weitere erhebliche Gefahr stellen diese Auffahrhilfen / Rampen im Winter dar, wenn der Schneepflug damit kollidiert und die Rampe nach vorne katapultiert.
Sollte jemand aufgrund einer angebrachten Auffahrhilfe/Rampe gefährdet oder verletzt werden bzw. Sachschaden erleiden, muss der Verursacher, in der Regel die Anlieger mit haftungsrechtlichen Konsequenzen rechnen.
Die Stadt hat in den letzten Wochen alle Örtlichkeiten dokumentiert und wird die angrenzenden Grundstückseigentümer*innen nun sukzessive schriftlich auffordern, die Auffahrhilfen / Rampen zu beseitigen.
Die Stadt weist darauf hin, dass Anlieger in Bestandsstraßen zur Verbesserung der Auffahrsituationen grundsätzlich die Möglichkeit haben, einen Antrag auf Herstellung einer Bordsteinabsenkung zu stellen. Die Kosten hierfür sind von diesen zu tragen.
Im Rahmen von Neubau- bzw. Ausbaumaßnahmen werden an Bestandseinfahrten bereits abgesenkte Bordsteine durch die Stadt realisiert. Die jeweiligen Höhen der Bordanlagen entstehen nach den anerkannten Regeln der Technik und orientieren sich u.a. an der Klassifizierung der Straße, dem Verkehrsaufkommen (Menge und Fahrzeugarten) und der zulässigen Geschwindigkeit sowie dem Zusammenspiel der unterschiedlichen Verkehrsteilnehmer in dem jeweiligen Bereich.