Satzungsbeschluss Bebauungsplan „Weinbauliche Lager- und Produktionshalle“

Satzungsbeschluss Bebauungsplan „Weinbauliche Lager- und Produktionshalle“


Der Stadtrat der Stadt Grünstadt hat in öffentlicher Sitzung am 06.12.2022 den Bebauungsplan „Weinbauliche Lager- und Produktionshalle“ mit den integrierten örtlichen Bauvorschriften in der Fassung 10/2022 gem. § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches - BauGB in Verbindung mit § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz - GemO als Satzung beschlossen.

Das vom Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans erfasste Gebiet liegt am äußersten westlichen Rand der bebauten Ortslage des Stadtteils Asselheim, zwischen dem Eisbach im Norden, einer Hofstelle bzw. dem Gerberplatz im Osten, der verlängerten Gerbergasse im Süden und der Gartenanlage „In den Wiesen“ im Westen. Die zugehörige Fläche für den naturschutzrechtlichen Ausgleich liegt nordwestlich der bebauten Ortslage im Außenbereich (Gewanne „Goldberg“).

Die Umgrenzung des Geltungsbereichs ist im nachfolgenden Kartenausschnitt dargestellt.

Abgrenzungsplan

Der Bebauungsplan >Weinbauliche Lager- und Produktionshalle< tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft, § 10 Abs. 3 BauGB.

Die rechtsverbindliche Bebauungsplanfassung mit Begründung und Umweltbericht kann nun hier und im Rathaus der Stadt Grünstadt, Kreuzerweg 7, Erdgeschoss, Zimmer 1 und 6, während der allgemeinen Öffnungszeiten Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag von 8:30 bis 12:30 Uhr und Donnerstag von 14:00 bis 18:00 Uhr eingesehen werden und über den Inhalt Auskunft erbeten werden (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Fall der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 - 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadtverwaltung Grünstadt geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz – GemO – enthält folgende Regelung, auf die hiermit besonders hingewiesen wird: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund dieser zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung Grünstadt unter der Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

Grünstadt, den 17.02.2023

Stadtverwaltung Grünstadt

Klaus Wagner, Bürgermeister