Beschluss des >Sanierungsgebiets Sausenheim< als Satzung

Beschluss des >Sanierungsgebiets Sausenheim< als Satzung

 

Beschluss des >Sanierungsgebiets Sausenheim< als Satzung

 

Der Stadtrat der Stadt Grünstadt hat in öffentlicher Sitzung am 14.02.2023 das >Sanierungsgebiet Sausenheim<  gem. § 142 Abs. 3 des Baugesetzbuches - BauGB in Verbindung mit § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz - GemO förmlich als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich der Sanierungssatzung  ist im nachfolgenden Kartenausschnitt dargestellt.

Kartenausschnitt

Die Sanierungssatzung für das >Sanierungsgebiet Sausenheim< tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft, § 143 Abs. 1 S. 4  BauGB.

Die Sanierungssatzung kann zeitnah auf unserer Homepage und aktuell im Rathaus der Stadt Grünstadt, Kreuzerweg 7, Erdgeschoss, Zimmer 1, während der allgemeinen Öffnungszeiten Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag von 8:30 bis 12:30 Uhr und Donnerstag von 14:00 bis 18:00 Uhr von jedermann eingesehen werden und über den Inhalt Auskunft erbeten werden (§ 143 Abs. 1 S. 2 i.V.m.  § 10 Abs. 3 S. 2-5 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 24 Abs. 1 Nr. 3 BauGB, wonach der Stadt im festgelegten Sanierungsgebiet ein allgemeines Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken zusteht, wird hingewiesen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 - 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadtverwaltung Grünstadt geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz – GemO – enthält folgende Regelung, auf die hiermit besonders hingewiesen wird: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund dieser zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung Grünstadt unter der Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

Grünstadt, den 08.09.2023

Stadtverwaltung Grünstadt

Klaus Wagner, Bürgermeister