M i t g l i e d s c h a f t / S a t z u n g

 

Wir freuen uns, dass Sie sich für eine Mitgliedschaft im Wirtschaftsforum Grünstadt e.V. interessieren. Für Fragen steht Ihnen gerne unser Geschäftsführer, Herr Klaus Wagner, zur Verfügung.

Eine Übersicht über die Mitgliedsbeiträge finden Sie auf dieser Seite im unteren Bereich. Eine Anmeldung zum Forum per eMail ist leider derzeit nicht möglich. Verwenden Sie bitte hierfür den Anmeldevordruck, den Sie ausgefüllt und unterschrieben an die untenstehende Anschrift übermitteln.

Vielen Dank für Ihr Interesse.

 

 
 

M i t g l i e d s b e i t r ä g e

 

Beitragsordnung zu § 6 der Satzung des Wirtschaftsforum Grünstadt e.V. gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung vom 17. September 2001.

1. Ab 1. Januar 2002 beträgt der jährliche Mitgliedsbeitrag als Mindestbeitrag

a) für Einzelmitglieder und Firmen ohne Belegschaft EUR 31,--

b) für Firmen und Geschäftsinhaber bis zu 5 Beschäftigten EUR 62,--

c) für Firmen und Geschäftsinhaber mit mehr als 5 Beschäftigten EUR 123,--

d) für Firmen und Geschäftsinhaber mit mehr als 25 Beschäftigten EUR 307,--

e) für Firmen und Geschäftsinhaber mit mehr als 50 Beschäftigten EUR 614,--

2. Vereine und Körperschaften, die sich an der Organisation des Wirtschaftsforums beteiligen, bezahlen ihren Mitgliedsbeitrag in einem vom Beirat festgelegten Satz ihres Beitragsaufkommens, sonst Mindestbeitrag EUR 31,--

3. Werbeaktionen werden u.a. gesondert über Umlagen finanziert. Der Umlagenschlüssel wird durch den durch die Generalversammlung zu wählenden Finanzierungsausschuss festgelegt.

 

 

 
 

S a t z u n g

 

des Wirtschaftsforum Grünstadt e.V. in der Fassung vom 25.08.2003

 

§ 1 Name, Sitz und Rechtsfähigkeit

Der Verein führt den Namen
„Wirtschaftsforum Grünstadt e.V.“
mit dem Sitz in Grünstadt.

Er wurde am 30. August 1948 neu gegründet, am 28. Februar 1949 unter Nr. 138 in das Vereinsregister neu eingetragen und ist der Nachfolger des seit 30. September 1925 bestehenden Vereines (Verkehrsverein Grünstadt e.V.).


§ 2 Zweck

Der Verein arbeitet auf gemeinnütziger Grundlage. Seine Tätigkeit ist nicht auf Erwerb gerichtet. Er bezweckt die wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung der Stadt Grünstadt.
Diese sollte möglichst in Zusammenarbeit mit den politischen Organen und der Verwaltung der Stadt Grünstadt erfolgen.


§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

a) Ordentliche Mitgliedschaft:
Die ordentliche Mitgliedschaft können alle Einzelpersonen und Firmen, Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts, Verbände, Vereinigungen und Vereine, die an der Förderung der Vereinsaufgaben Interesse haben, erwerben.

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand
(§ 9) durch Beschluß entscheidet, erworben.

Mit seiner Aufnahme erkennt das Vereinsmitglied die Satzung an. Die Mitgliedschaft endet bei Einzelpersonen durch Tod, Austritt, Ausschluß, bei juristischen Personen durch Auflösung, Austritt oder Ausschluß.

Der Austritt ist nur zum Schluß eines Geschäftsjahres zulässig. Er muß dem Vorstand bis spätestens 30. September schriftlich mitgeteilt werden.

Der Austritt organisatorisch angeschlossener Vereine ist nur im Rahmen einer Mitgliederversammlung, in der satzungsgemäß die Neuwahl des Vorstandes des Wirtschaftsforums Grünstadt e.V. ansteht, möglich. Es ist hier eine Kündigungsfrist von einem (1) Jahr einzuhalten.

Beim Vorliegen wichtiger Gründe (Vernachlässigung der Pflichten oder Schädigung des Vereins-zweckes) kann der Vorstand den Ausschluß eines Mitgliedes beschließen. Gegen den Ausschluß steht dem Mitglied innerhalb von vier (4) Wochen die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Berufung bedarf der Schriftform. Zur Wahrnehmung der Frist genügt die Aufgabe eines entsprechenden Briefes bei der Post.


b) Ehrenmitgliedschaft
Zu Ehrenmitgliedern können um den Verein besonders verdiente Einzelpersonen ernannt werden. Sie haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Entrichtung des Beitrages befreit. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes verliehen.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat folgende Rechte und Pflichten:

a) Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung,
b) das Recht der Teilnahme an allen vom Verein für seine Mitglieder ausgewirkten Vergünstigungen
c) die Pflicht, den Verein und dessen Interessen in jeder Beziehung zu unterstützen, besonders durch Beachtung der Satzung und pünktliche Bezahlung der Beiträge.
d) Mitglieder, die in die Vorstandschaft oder den Beirat gewählt wurden, verpflichten sich, mit der Annahme der Wahl, zu allen Sitzungen regelmäßig und pünktlich zu erscheinen. Bei dreimaligem unentschuldigtem Fehlen scheidet das Mitglied aus dem Vorstand bzw. dem Beirat aus.


§ 6 Beitrag

Der Monatsbeitrag richtet sich nach der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung.


§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Beirat
d) die Arbeitsausschüsse.


§ 8 Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung (§ 32 BGB) wird vom Vorstand im Laufe des Geschäftsjahres jedoch nicht nach dem 30.09. einberufen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sollen nur nach Bedarf stattfinden, müssen aber einberufen werden, wenn mindestens 25% (fünfundzwanzig) der Mitglieder dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich beim Vorstand beantragen.

Die unter Angabe der Tagesordnung fünf (5) Tage vor dem festgesetzten Termin einzuberufende Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen in jedem Falle beschlußfähig.

Die Einladung erfolgt durch Ausschreiben in der Tageszeitung „Die
Rheinpfalz„, Ausgabe Grünstadt, oder durch schriftliche Ladung an sämtliche Vereinsmitglieder.


Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muß enthalten:
a) Jahresbericht,
b) Jahresrechnung und Prüfungsbericht,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Wahl des Vorstandes, des Beirates, der Ausschüsse und der Rechnungsprüfer (alle 2 Jahre)
e) Verschiedenes, Wünsche und Anträge.

Wünsche und Anträge können nur schriftlich oder in der Mitgliederversammlung mündlich vorgetragen werden. Anträge, die eine größere Vorbereitung erfordern, müssen mindestens vier (4) Tage vor Abhaltung der Versammlung mit näherer Begründung beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.

Die Mitgliederversammlung ist weiter zuständig für:
aa) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge
bb) die Satzungsänderung
cc) die Auflösung des Vereines.

Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, geleitet.

Die Beschlüsse werden abgesehen von den in §§ 13 und 14 vorgesehen Fällen, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Jedes Mitglied hat eine (1) Stimme.

Verbände, Vereinigungen und Vereine, welche ordentliche Mitglieder sind, können sich durch einen stimmberechtigten Bevollmächtigten vertreten lassen.

Abstimmungen sind nur dann schriftlich vorzunehmen, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird, über den mit einfacher Mehrheit entschieden wird.

Wahlen erfolgen durch Zuruf, anschließender Abstimmung, gewählt ist wer die einfache Stimmenmehrheit erhält.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Über die Versammlungen wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 9 Der Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB und
b) dem erweiterten Vorstand

2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden

Jeder der vorgenannten Vorsitzenden ist zur Einzelvertretung des Vereins im Aussenverhältnis berechtigt.

Die Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; sie bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl der Vorsitzenden im Amt.

3) Der erweiterte Vorstand besteht aus:

a) dem Vorstand nach § 26 BGB
b) den Vorsitzenden der Arbeitsausschüsse und
c) dem Geschäftsführer

Die Vorsitzenden der Arbeitsausschüsse werden gem. § 11 dieser Satzung bestimmt.
Der Geschäftsführer wird bestimmt durch Beschluss des Vorstandes nach § 26 BGB und der Vorsitzenden der Arbeitsausschüsse.
Für die Dauer der Amtszeit des Geschäftsführers gilt § 11 (Wahl der Ausschussvorsitzenden) sinngemäss und entsprechend.

4) Der Vorstand ist ermächtigt, über die Teilnahme von Nicht-Mitgliedern an Veranstaltungen des Wirtschaftsforums zu entscheiden.


§ 10 Der Beirat

Der Beirat besteht aus

1) dem Vorstand gem. § 9,
2) den Beisitzern, die sich wie folgt verteilen:
a) bis 2 Beisitzer: sonstige Vereine und Sport
b) aus den Reihen der gewählten Stadtratsmitgliedern (je ein Vertreter der im Stadtrat vertretenen Parteien)

Er wird auf die Dauer von zwei (2) Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirates im Amt.

Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Der Beirat sollte mindestens einmal pro Jahr durch den Vorstand einberufen werden.


§ 11 Arbeitsausschüsse

Zur Bearbeitung der einzelnen Sachbereiche können Arbeitsausschüsse, bestehend aus mindestens 7, höchstens 13 Mitgliedern, gebildet werden, z.B.:
a) Wirtschaftsforum Gewerbegebiet
b) Wirtschaftsforum Innenstadt
c) Kulturforum

Die Besetzung der Ausschüsse erfolgt durch Wahl in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren. Gewählte Mitglieder der Ausschüsse bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl der Ausschüsse im Amt.
Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Diese Vorsitzenden werden Mitglied des erweiterten Vorstandes nach § 9 Nr. 3 dieser Satzung.
Für die Dauer der Amtszeit der Ausschussvorsitzenden gilt Voranstehendes.


§ 12 Beschlußfassung innerhalb der Organe des Vereins

a) Sitzungen der einzelnen Organe finden nach Bedarf statt oder wenn vier Mitglieder des entsprechenden Organs dies beantragen.

b) Für die Beschlußfassung genügt einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag

c) Jedes Organ kann sich durch einfachen Beschluß eine Geschäftsordnung geben.


§ 13 Satzungsänderungen

Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln (2/3) der erschienenen Mitglieder der für diesen Zweck ausdrücklich einberufenen Mitgliederversammlung.


§ 14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln (2/3) der Erschienen erfolgen.

Über die Verwendung des bei der Auflösung vorhandenen Vermögens entscheidet die Mitgliederversammlung, die die Auflösung des Vereins beschließt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln.


§ 15

Diese Satzung wird mit Eintragung in das Vereinsregister wirksam.

Grünstadt, den 25. August 2003


Hans Jäger                                            Klaus Wagner
1. Vorsitzender                                     
Geschäftsführer